Überschuldung GmbH – Fortführung oder Insolvenz?

Was tun bei Überschuldung der GmbH?

Droht die Überschuldung der GmbH oder ist die Überschuldung bereits eingetreten, stellen sich viele dingende Fragen, die möglichst schnell beantwortet werden müssen.

Überschuldung GmbH

Überschuldung GmbH

Es geht um die Zukunft des Unternehmens, aber auch um Ihre Zukunft als GmbH Geschäftsführer, denn Sie tragen das größte Risiko.

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Fortführung oder Insolvenz? Unsere Unternehmensberatung Noack hat alle wichtigen Informationen für Sie zusammengestellt.

Definition Überschuldung – Was bedeutet es überschuldet zu sein?

Aus ungenau wurde genau – § 19 InsO durch Art. 5 FMStG

Der Überschuldungsbegriff war viele Jahre sehr ungenau definiert. Daraus entstanden immer wieder Probleme für betroffene Unternehmen. Mit der Änderung des § 19 InsO durch Art. 5 FMStG wurde dann endlich Klarheit geschaffen.

Nun heißt es konkret: „Unter Überschuldung versteht man die Situation, wenn das Vermögen des Unternehmens nicht mehr ausreicht, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu decken – es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist sehr wahrscheinlich. Wenn die Schulden also größer sind als das Vermögen, liegt eine Überschuldung vor.“

Sinn und Zweck der Fortbestehensprognose

Unternehmensberatung Noack erstellt Ihre Fortbestehensprognose

Die Feststellung der Überschuldung ist in der Insolvenzpraxis eine der größten Herausforderungen. Es geht um das Fortbestehen der Firma oder um deren Aus. Da Insolvenzrecht rät betroffenen Unternehmens im ersten Schritt eine Fortbestehensprognose erstellen zu lassen. Die Fortbestehensprognose kann positiv und negativ ausfallen. Bei einer positiven Fortbestehensprognose müssen Sie (noch) keinen Insolvenzantrag stellen, aber die Probleme aktiv angehen. Unsere Unternehmensberater empfehlen einen Sanierungsplan, denn sicher ist, dass die Schwierigkeiten nicht von alleine verschwinden werden.

Positive Fortbestehensprognose

Fällt die Fortbestehensprognose negativ aus, sind Sie verpflichtet eine Überschuldungsbilanz zu erstellen oder erstellen zu lassen. Die Überschuldungsbilanz legt nun dar, ob Ihr Reinvermögen noch im positiven Bereich liegt. In diesem Fall müssen Sie ebenfalls keinen Insolvenzantrag stellen, haben aber das Recht diesen zu stellen. Es liegt nun eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor, die Ihnen zusteht den Insolvenzantrag zu stellen.

Negative Fortbestehensprognose

Fällt die Fortbestehensprognose negativ aus, sind Sie per Gesetz verpflichtet den Insolvenzantrag zu stellen, denn nun liegt die Insolvenzantragspflicht vor. Sie haben nur 21 Tage Zeit Ihrer Insolvenzantragspflicht nachzukommen. Unterlassen Sie dies, geraten Sie in die Gefahr der Insolvenzverschleppung.

Prüfung der Insolvenzreife bei drohender Überschuldung

Unternehmer, denen die Überschuldung Ihrer Gesellschaft droht, sind verpflichtet den Status täglich zu überprüfen. Sie müssen umgehend versuchen die finanzielle Lage zu verbessern und sich aus der Notlage befreien. Gelingt dies nicht, bleibt Ihnen keine Wahl mehr und Sie müssen umgehend den Insolvenzantrag stellen.

Folgen einer nicht oder zu spät festgestellten Überschuldung

Die Haftungsrisiken des GmbH Geschäftsführers

Nach § 15 InsO stellt der nicht oder zu spät gestellte Insolvenzantrag eine Straftat dar, die mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann. Hinzu kommen weitere Haftungsrisiken für Sie als Geschäftsführer, die Ihre Zukunft ruinieren können.

Befindet sich Ihre GmbH in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wenden Sie sich schnellstmöglich an unsere Unternehmensberatung und lassen Sie uns gemeinsam analysieren, welcher Weg der beste für Ihr Unternehmen ist. Die Erstberatung ist unverbindlich und kostenfrei. Sie gehen kein Risiko ein.

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