Fortführungsprognose
Die Fortführungsprognose stellt Unternehmer oft vor Probleme
Fortführungsprognose zum Festpreis – Jetzt anrufen und informieren: 030-2359 77 494
Oder senden Sie uns eine eMail an info@noackunternehmensberatung.de
Ist das eigene Unternehmen erst einmal in den roten Zahlen angekommen, stellt sich früher oder später auch die Frage nach dem wirtschaftlichen Fortbestand.
Damit Unternehmer sich dieser Realität stellen müssen, wurde das Erfordernis der Fortführungsprognose erlassen.
Diese gibt einen Überblick darüber, ob verschuldete Unternehmen theoretisch in der Lage sind den eingegangenen finanziellen Verpflichtungen nachzugehen oder tatsächlich bereits zu diesem Zeitpunkt eine Insolvenz unausweichlich geworden ist.
Obwohl die Verpflichtung den Unternehmern hinlänglich bekannt ist, birgt die Erstellung der Fortführungsprognose durchaus auch Stolperfallen.
Werden hier Rechenfehler begangen kann dies das Ergebnis verfälschen und im Nachgang durchaus als Indiz für eine Insolvenzverschleppung gewertet werden.
Als Unternehmensberater ist es unser Ziel die Ergebnisse in den richtigen Kontext einzuordnen
Unterstützen wir Sie in der Ausarbeitung einer Fortführungsprognose, hört unserer Arbeit mit einem positiven Resultat keinesfalls auf. Vielmehr ist es unser Ziel dafür zu sorgen, dass Sie aus der Prognose bei Ihren GmbH Problemen die passenden Schlüsse ziehen.
Einer der ersten Schritte sollte immer darin bestehen die finanziellen Verbindlichkeiten so schnell wie möglich zu begleichen. Säumniszuschläge, Mahnkosten oder die Kosten für Gerichtsurteile gehen ebenfalls zulasten der Schuldner und lassen die Gesamtsumme stetig steigen.
Wichtig ist es daher alle Möglichkeiten auszuschöpfen zeitnah eine Lösung zu erzielen.
Fortführungsprognose: Mit Förderungen von Bund und Ländern lassen sich Dominoeffekte vermeiden
In unserer Arbeit weisen wir auch auf staatliche Darlehen hin, die Unternehmen gewährt werden, die sich aktuell in einer existenziellen Krise befinden.
Hierbei ist es das Ziel eine Insolvenz zu verhindern und dank der ausgeglichenen Zahlungen auch den Geschäftspartnern den Rücken zu stärken, denen als kleines und mittleres Unternehmen bei ausbleibenden Zahlungen nicht selten selbst das Aus droht.
Die Fortführungsprognose ist daher immer nur als ein erster Schritt zu verstehen, um im Anschluss alle Optionen auszuschöpfen, um diese Krise möglichst zeitnah bewältigen zu können.
Benötigen Sie noch weitere Informationen oder möchten Sie gleich einen Beratungstermin vereinbaren, sind wir unter der angegebenen Telefonnummer erreichbar oder Sie kontaktieren uns einfach per E-Mail.
Unsere Leistungen und Ihre Vorteile:
- Wir erstellen integrierte Unternehmensplanungen für Fortbestehensprognosen und Fortführungsprognosen.
- Enthalten sind Plan-GuV, Plan-Bilanz und Plan-Kapitalflussrechnung.
- Wir erstellen Ihre Fortbestehensprognose und Fortführungsprognose.
- Plausibilisierung von bestehenden Fortbestehensprognosen und Fortführungsprognosen.
- Wir garantieren Ihnen die termingerechte Gutachtertätigkeit auch in zeitkritischen Fällen.
- Wir setzen Wirtschaftsprüfer sowie Planungs- und Bewertungsprofessionals mit umfangreicher Erfahrung ein.
- Unsere Unternehmensberatung verfügt über umfangreiche Erfahrungen hinsichtlich der Verfahrensabläufe und Anforderungen.
- Die Kosten liegen in der Regel bei mindestens 2.000€ je Geschäftsjahr, 3 Geschäftsjahre werden meistens benötigt
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Fortbestehensprognose und Fortführungsprognose
Unterschiede und Ziele
Häufig werden die Fortbestehensprognose und die Fortführungsprognose synonym zueinander verwendet. Das ist falsch, denn es gibt grundlegende Unterschiede und beide verfolgen unterschiedliche Zwecke.
Eines haben sie jedoch gemeinsam- Grundlegende Voraussetzung für die Erstellung einer insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose und handelsrechtlichen Fortführungsprognose ist die integrierte Unternehmensplanung.
Definition insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose
Die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose wird in § 19 Abs. 2 InsO geregelt. Sie besagt, dass gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft den Insolvenzantrag stellen müssen, wenn das Vermögen nicht mehr ausreicht die bestehenden Verbindlichkeiten zu decken. Es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist den Umständen nach überwiegend wahrscheinlich.
Zur Beurteilung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist eine insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose zu erstellen. Diese muss die Zahlungsfähigkeitsprognose aufzeigen und darlegen, ob die Gesellschaft in der Lage ist im laufenden und kommenden Geschäftsjahr ihre Zahlungsverpflichtungen zu bedienen. Der Prognosezeitraum darf dabei nicht unterschritten werden.
Die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose fällt positiv aus, wenn die geplanten Einzahlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die geplanten Auszahlungen decken.
Definition handelsrechtliche Fortführungsprognose
Die handelsrechtliche Fortführungsprognose wird in § 252 Abs. 1 S. 2 HGB („Going-Concern-Prinzip“) definiert. Von der Regelvermutung über die Unternehmensfortführung des § 252 Abs. 1 S. 2 HGB („Going-Concern-Prinzip“) ist auszugehen, wenn das Unternehmen nachhaltige Gewinne erzielt hat, auf finanzielle Mittel zugreifen kann, keine bilanzielle Überschuldung droht und die Fortführung des Unternehmens beabsichtigt wird.
Trifft einer dieser Gründe nicht zu und sind Risiken erkennbar, muss eine Unternehmensplanung als Grundlage für die Fortführungsprognose erstellt werden. Die Fortführungsprognose fällt positiv aus, wenn die Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung) im Planungszeitraum / Prognosezeitraum von mindestens 12 Monaten nicht eintreten und auch nicht drohen einzutreten. Fällt die Fortführungsprognose negativ aus, tritt umgehend die Insolvenzantragspflicht ein.
Die positive Fortführungsprognose
Rechtssicherheit für die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften
Die positive Fortführungsprognose gibt den gesetzlichen Vertretern von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften (die keine natürliche Personen als Vollhafter haben, z.B. GmbH & Co. KG) im fortgeschrittenen Krisenstadium Gewissheit, keinen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Damit sichern sich diese auch gegen persönliche Haftungsansprüche und strafrechtliche Folgen gegen sich ab.
Zur Vereinfachung der Beurteilung der Rechtslage hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) einen Standard definiert. Ganz wichtig ist vor allem die korrekte Beurteilung der Insolvenzgründe: Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit. Liegt ein zwingender Insolvenzeröffnungsgrund vor, muss der Geschäftsführer / gesetzliche Vertreter unverzüglich, aber spätestens innerhalb von drei Wochen nach Feststellung den Insolvenzantrag stellen. Er ist somit sofort von der Insolvenzantragspflicht betroffen.
Die Insolvenzgründe im Einzelnen
Definition Zahlungsunfähigkeit
Per gesetzlicher Definition der Zahlungsunfähigkeit hat das Unternehmen seine Zahlungen eingestellt. Die Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein maßgeblicher Teil der Zahlungsverpflichtungen nicht mehr bedient werden kann und die Liquiditätslücke mindestens 10 % beträgt.
Ist die Liquiditätslücke kleiner als 10 % und kann das Unternehmen die Lücke innerhalb von drei Monaten, maximal sechs Monaten schließen, spricht man von einer Zahlungsstockung.
Definition Überschuldung / Überschuldungsbegriff
Ist das Unternehmen nicht im oben genannten Sinne zahlungsunfähig, muss überprüft werden, ob der Überschuldungsbegriff zutrifft.. Zur Überprüfung der Überschuldung muss eine Fortführungsprognose erstellt werden. Diese fällt positiv aus, wenn die Zahlungsfähigkeit sichergestellt werden kann. Ist die Fortführungsprognose negativ, besteht keine Zahlungsfähigkeit im laufenden und folgenden Geschäftsjahr. Zur tatsächlichen Feststellung des Überschuldungsstatus muss dann ein Überschuldungsstatus erstellt werden.
Entfristung des Überschuldungsbegriffes
Der Überschuldungsbegriff wurde im Zuge der Finanzkrise neu definiert. Diese neue Definition war zunächst zeitlich befristet. Die Befristung des Überschuldungsbegriffes wurde aufgehoben. Mit der Aufhebung soll sichergestellt werden, dass Unternehmen, die am Markt voraussichtlich erfolgreich operieren können, keinen Insolvenzantrag stellen müssen.
Definition drohende Zahlungsunfähigkeit
„Drohende Zahlungsfähigkeit“ liegt insbesondere im Fall der negativen Fortführungsprognose (siehe zu „Überschuldung“) vor. Es besteht ein Insolvenzantragsrecht. In diesem Fall ist ein Überschuldungsstatus zu erstellen.
Wichtig zu wissen: Die Prüfung der Insolvenzgründe bedarf eines gesonderten Mandats und ist nicht Bestandteil des Dauermandats, zum Beispiel eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers. Dieser Punkt ist besonders wichtig hinsichtlich der Haftung des Geschäftsführers.
Die Fortführungsprognose bei Überschuldung einer GmbH
Die GmbH in der Krise
Bei der Überschuldungsprüfung kommt es nicht auf die rechnerische Überschuldung des Unternehmens an, sondern es geht allein um die Feststellung einer positiven Fortbestehungsprognose. Die Fortbestehungsprognose wird anhand des IDW S 11 auf der Grundlage des Unternehmenskonzepts und des aus der integrierten Planung abgeleiteten Finanzplans erstellt; das Ergebnis ist eine reine Zahlungsfähigkeitsprognose.
Voraussetzungen einer positiven Fortbestehensprognose
Die wichtigste Voraussetzung einer positiven Fortbestehensprognose ist der Wille der Geschäftsführung das Unternehmen fortzuführen. Das Unternehmenskonzept der Zukunft muss also sein, dass die Geschäftsführung willens ist die aktuellen Schwierigkeiten zu überwinden und das Unternehmen aus der Krise herauszuführen. Die zweite Voraussetzung muss innerhalb des Prognosezeitraums die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit sein.
Diese muss wahrscheinlicher als der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sein. Der Prognosezeitraum muss mindestens 12 Monate umfassen. Üblich ist das laufende und kommende Geschäftsjahr. Der Sanierungsfähigkeit kommt eine ganz wesentliche Bedeutung zu, denn sie beurteilt die Überlebensfähigkeit des Unternehmens.
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